Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) und dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurden entscheidende Schritte unternommen, die Digitalisierung im Gesundheitsbereich umfassend zu etablieren. So wurden insbesondere die digitale Infrastruktur für das Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur), an die die meisten Arztpraxen inzwischen angeschlossen sind, weiter ausgebaut und die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen weiterentwickelt. Damit haben wir den Grundstein für eine innovative digitale medizinische Versorgung gelegt. Die Entwicklung bleibt aber nicht stehen und so hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) einen weiteren Aufschlag zur Digitalisierung im Gesundheitsbereich gemacht. Ziel ist es, die vorhandenen Digitalisierungspotenziale weiter auszuschöpfen. Das heißt, die bereits getroffenen Maßnahmen und Regelungen werden nun umfangreich erweitert und fortlaufend an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Konkret heißt dass,
- die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps) auszubauen und um den Pflegebereich zu erweitern, stärkere Nutzung der Vorteile der elektronischen Patientenakte,
- Ausweitung digitaler Kommunikation, insbesondere durch die Schaffung eines Videokommunikations- und Messagingdienstes. Videosprechstunden sollen dabei auch für Heilmittelerbringer und Hebammen möglich werden.
- Weitere Leistungserbringer wie Heil- und Hilfsmittelerbringer, Soziotherapie und Zahnmedizin werden an die Telematikinfrastruktur angeschlossen.
- Außerdem ist vorgesehen die digitalen Gesundheitsanwendungen, die auch als ‚Apps auf Rezept‘ bekannt sind, weiterzuentwickeln.
- Als wichtigen Meilenstein des Gesetzes sehe ich die „Kodierung seltener Erkrankungen in der stationären Versorgung“ durch eine verbesserte digitale Infrastruktur an. In Deutschland leiden etwa vier Millionen Menschen an seltenen Erkrankungen. Seltene Erkrankungen sind derzeit nur zu einem geringen Anteil in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme abgebildet. Die seltenen Erkrankungen werden daher mit den Diagnosedaten bisher nur unzureichend erfasst. Eine eindeutige Kodierung ist für eine sachgerechte Leistungsabbildung in den stationären Vergütungssystemen der Krankenhäuser erforderlich. Daher wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die eindeutige Kodierung seltener Erkrankungen im stationären Bereich verbindlich vorgeben zu können.